WIDERSPRUCHSVERFAHREN

Themenübersicht

Im Widerspruchsverfahren können Unternehmen der WEKO geplante Verhaltensweisen melden. Wenn die WEKO nicht mit Verfahrenseröffnung innert fünf Monaten Widerspruch gegen das gemeldete Vorhaben erhebt, ist das Unternehmen diesbezüglich von Sanktionen befreit - auch wenn nachträglich die kartellrechtliche Unzulässigkeit des gemeldeten Verhaltens festgestellt werden sollte.

Im Rahmen der anstehenden Kartellgesetzrevision sollen zwei Massnahmen zu einer Verbesserung der Funktionsweise des Widerspruchsverfahrens führen: Erstens wird vorgeschlagen, die Frist, innert welcher die Wettbewerbsbehörde Widerspruch erheben muss, von fünf auf zwei Monate herabzusetzen. Zweitens soll das meldende Unternehmen neu erst ab Eröffnung einer Untersuchung sanktioniert werden können, und nicht wie bisher bereits ab Eröffnung einer Vorabklärung

Die Hürde für die Eröffnung einer Vorabklärung ist bekanntermassen tief, und in vielen Fällen wurden aufgrund von Meldungen im Widerspruchsverfahren denn auch Vorabklärungen eröffnet. Mit der geplanten Änderung hätten die Unternehmen die Möglichkeit, das gemeldete Vorhaben nach der Eröffnung einer Vorabklärung ohne Sanktionsrisiko im Markt zu testen. Dies würde es den Behörden ermöglichen, die tatsächlichen Auswirkungen gemeldeter Vorhaben zu beobachten.

 

Debating Competition Dinner

Am 28. Juni 2013 fand im Zunfthaus zur Saffran das 4th Debating Competition Dinner statt. Der Titel der Veranstaltung lautete: "Widerspruchsverfahren im Kartellrecht: Belassen, Weiterentwickeln oder Abschaffen?" Die Impulsreferate wurden von Herrn Dr. Rafael Corazza und Herrn RA Dr. Marcel Meinhardt, LL.M. im Rahmen eines dreigängigen Abendessens gehalten.

Die Referenten haben sich freundlicherweise bereit erklärt, Thesenpapiere zu ihren Impulsreferaten zum Download zur Verfügung zu stellen.

 

Literatur

Die folgenden Artikel bieten einen raschen Einstieg in das Thema und eine kurze Übersicht über wesentliche Aspekte der Diskussion:

  • Klaus Neff, Untaugliches Widerspruchsverfahren im Kartellgesetz, NZZ, Zürich, 17. Juli 2009.

Weiteres Material:

  • Botschaft zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bundesgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde vom 22. Februar 2012, BBl 2012, S. 3905 ff, insb. 3932 f.

  • Evaluation gemäss Art. 59a KG, Synthesebericht der Evaluationsgruppe Kartellgesetz, Bern, 5. Dezember 2008, insb. S. 38 f.

  • Indermühle Samuel, Revision des Kartellgesetzes, KPMG, 29. Februar 2012.

  • Ducrey Patrick, Meldung und Widerspruchsverfahren nach revidiertem Kartellgesetz (Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG), in: Stoffel Walter A./Zäch Roger (Hrsg.), Kartellgesetzrevision 2003 – Neuerungen und Folgen, Zürich 2004, S. 151 ff.

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